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Statuten

Satzung zuletzt geändert im April 2024

§ 1 Name, Sitz und Zweck

STCK. 1 Der Name des Clubs ist Brøndby Golfklub und sein Sitz ist die Gemeinde Brøndby.

STCK. 2 Die Ziele des Vereins sind:

Zu die mit dem Golfsport verbundenen sportlichen Aktivitäten so zu organisieren, dass die Vereinsmitglieder und Gäste das Golfspiel unter bestmöglichen Bedingungen ausüben können, und dadurch für Kinder und Jugendliche gute Möglichkeiten zur Ausübung des Golfsports nach Maßgabe der Jugend zu schaffen Interesse und Engagement. Ausgangspunkt des Vereins ist das gesellschaftliche Leben und die gemeinsame Arbeit und Verantwortung der Mitglieder.

Zu
 Die Wartung und Erweiterung der Golfplatzanlage und der dazugehörigen Einrichtungen durchführen, um dauerhaft sicherzustellen, dass der Brøndby Golf Club als Vollmitglied des Dänischen Golfverbandes aufgenommen werden kann und auch weiterhin Mitglied des Dänischen Golfverbandes bleibt.

Zu
 solche Vereinbarungen mit der Gemeinde Brøndby oder anderen über die Nutzung von Landflächen in Toftemosegård, Midlergård und Hvedegård für den Bau und Betrieb eines Golfplatzes abschließen und aufrechterhalten, einschließlich der Einrichtung und Durchführung von Clubaktivitäten in Toftemosegård mit den dazugehörigen Gebäuden.

STCK. 3 Der Club muss Mitglied des Dänischen Golfverbandes im Rahmen des Danmarks Idræts Forbund sein und unterliegt dessen Gesetzen und Vorschriften.

§ 2 Mitglieder

STCK. 1 Als Mitglieder werden Personen aufgenommen, die die Amateurbestimmungen des Dänischen Golfverbandes erfüllen, sowie Mitglieder der DPGA, die beim Verein angestellt sind. Darüber hinaus können Vereinsmitglieder, die in den Profistatus wechseln, ihre Mitgliedschaft im Verein behalten.

STCK. 2 Es sind sowohl passive als auch aktive Mitglieder zugelassen. Nur aktive Mitglieder haben das Recht, auf dem Platz zu spielen. Passivmitglieder haben Zugang zum Clubhaus sowie zu den Clubveranstaltungen und Trainingseinrichtungen.

STCK. 3 Anträge auf Aufnahme sowie den Übergang vom passiven zum aktiven Mitglied im Club werden an den Vorstand gerichtet, der aus Kapazitätsgründen den Zugang aktiver Mitglieder regelmäßig einschränken kann. In diesem Fall wird eine zeitlich priorisierte Warteliste geführt.

§ 3 Anzahlung bzgl Aufnahme als Mitglied und Wechsel der Mitgliedskategorie für Passivmitglieder

STCK. 1 Senior-Mitglieder (Kategorie a) und Flex-Tagesmitglieder (Kategorie b) zahlen bei ihrem Beitritt eine Anzahlung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann zusätzliche Aufnahmekriterien festlegen, einschließlich einer Mitgliedschaft durch Sponsoring.

STCK. 2 Passive Mitglieder, die zuvor Mitglieder der Kategorie A oder B waren, vgl. Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 kann zur aktiven Mitgliedschaft wechseln, ohne eine neue Anzahlung zu leisten.

Beträgt die Passivzeit weniger als 12 Monate, sind bei Wiedereintritt als Aktivmitglied Beiträge (abzüglich Passivbeiträge) für die gesamte Passivmitgliedschaftsdauer zu entrichten.

Sind Zahlungen von Sonderleistungen wie Beiträge zum Baufonds etc. genehmigt? vgl. § 8, diese müssen vor dem Wiedereintritt als aktives Senior-Mitglied eingezahlt werden.

§ 4 Einziehung von Einlagen und Quoten

STCK. 1 Einlagen und Quoten werden nach Maßgabe des Vorstandes eingezogen.

Der Vorstand legt Kriterien für den Einzug von Einlagen fest.

§ 5 Quoten- und Einlagensätze

STCK. 1 Aufgrund des DGU-Vertreterbeschlusses vom 20. März 2010 kann der Vorstand neben den unten genannten Kategorien jederzeit weitere Mitgliedschaftskategorien schaffen:

a: Ältere Mitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben
b: Flex-Alltagsmitglieder
c: Passive Mitglieder

Eventuelle Beschränkungen der Aufnahme von Mitgliedern in den einzelnen Mitgliedskategorien werden vom Vorstand festgelegt.

STCK. 2
 Die von der Generalversammlung beschlossenen Sätze für Quoten der Kategorien a, b und c, Einlagen für die Kategorien a, b und c und sonstige Sonderleistungen werden auf Basis der budgetierten Bau- und Betriebskosten aktualisiert und von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen.
Gebühren für zusätzliche Mitgliedschaftskategorien vgl 1 wird vom Vorstand bestimmt.

STCK. 3
 Die Gebühren gelten vom 1.1. bis 31.12. (Gebührenzeitraum) und können vierteljährlich am 1.1., 4.1., 7.1. und 10.10. (Zahlungszeitraum) eingezogen werden.

STCK. 4
 Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat kann der Vorstand sämtliche Mitgliedschaftsrechte aussetzen, die erst nach Begleichung der gesamten Rückstände wiederhergestellt werden können.

STCK. 5
 Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten kann der Vorstand das betreffende Mitglied ausschließen. Für die Ummeldung ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand fortgeführt wird.

STCK. 6
 Der Vorstand legt die Sätze für Schließfachmiete und Ähnliches fest.

§ 6 Mitgliedschaft

STCK. 1 Die Mitgliedschaft im Verein ist für die Zahlungsfrist verbindlich.

STCK. 2 Die Kündigung bzw. der Wechsel in eine andere Mitgliedschaftskategorie muss mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende der Zahlungsfrist erfolgen.

STCK. 3 Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ehrenmitglieder ernennen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen außerhalb des Vorstandes ernannt werden, die sich durch ihr Wirken um den Verein und seine Mitglieder außerordentlich, persönlich und unentgeltlich verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt, die Ernennung kann jedoch vom Vorstand widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied den Brøndby Golfklub oder den Golfsport in Verruf bringt.

Ehrenmitglieder sind automatisch aktive Mitglieder des Vereins, zahlen jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach ihrer Ernennung keinen Beitrag.

Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist tritt das Ehrenmitglied wieder in die Mitgliedskategorie ein, der es vor der Ernennung angehörte, behält aber seine Ehrenmitgliedschaft.

Die Ernennung und Einbeziehung von Ehrenmitgliedern durch den Vorstand bedarf der Einstimmigkeit.

§ 7 Turniere, Vorgaben und Regeln

STCK. 1 An den offiziellen Turnieren des Vereins kann jedes Aktivmitglied im Rahmen der vom Verein/Turnierausschuss festgelegten Turnierbedingungen teilnehmen, jedoch unter Berücksichtigung der jederzeit für Mitgliedschaftskategorien festgelegten Bedingungen.

STCK. 2 Kein rückständiges Mitglied darf an Turnieren teilnehmen. Diese Bestimmung gilt auch für Gäste anderer Vereine, die dem Dänischen Golfverband angeschlossen sind, sofern eine entsprechende Mitteilung vorliegt.

STCK. 3 Das Spiel folgt den „Regeln des Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews“.

Die Bestimmung des Handicaps der Mitglieder muss in Übereinstimmung mit dem Handicap-System des Dänischen Golfverbandes erfolgen.

STCK. 4 Der Vorstand legt die örtlichen Regeln fest. Jedes Mitglied hat die festgelegten Regeln für die Durchführung des Spiels und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Spielfeld und im Vereinsheim einzuhalten.

STCK. 5 Im Zusammenhang mit Sponsorveranstaltungen kann der Platz für Mitglieder und Greenfee-Spieler geschlossen sein. Diese Veranstaltungen finden in der Regel vormittags oder nachmittags statt
ausnahmsweise den ganzen Tag.

STCK. 6 Verstoß gegen die Regeln in Abschnitt 7, Unterabschnitt 2 – 4 kann vom Vorstand mit einem vorübergehenden Ausschluss von der Teilnahme am Spiel und vom Vereinsheim oder im wiederholten Fall mit einem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.

Gegen die oben genannten Entscheidungen des Vorstands kann beim Amateur- und Ordnungsausschuss des Dänischen Golfverbandes Berufung eingelegt werden.

Ein Einspruch kann jedoch erst eingelegt werden, nachdem die Entscheidung/Entscheidung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung des Vereins geprüft wurde.

§ 8 Mitgliederversammlung

STCK. 1 Die Generalversammlung hat innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen die höchste Autorität in den Angelegenheiten des Clubs.

STCK. 2 Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr vor Ende April in der Gemeinde Brøndby statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen auf der Website des Vereins, per E-Mail und durch Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben und muss unter anderem enthalten mögliche Vorschläge des Vorstandes zu Punkt 4 der Tagesordnung.

Die geprüften Rechnungen werden per E-Mail verschickt oder können bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung im Verein abgeholt werden.

STCK. 3 In der ordentlichen Generalversammlung werden folgende Punkte besprochen:

1) Auswahl des Dirigenten
2) Bericht über die Aktivitäten des Clubs im vergangenen Jahr
3) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses des vergangenen Jahres zur Genehmigung
4) Verhandlung und Abstimmung über etwaige Vorschläge des Vorstands
5) Verhandlung und Abstimmung über etwaige Vorschläge, die gemäß den Regeln der Satzung gemacht wurden
6) Vorstellung des Budgets für das kommende Jahr
7) Festsetzung der Quoten, Einlagen vgl. § 3 Abs 1 und § 5 Abs. 1 Punkt a, b und c sowie allfällige Sonderleistungen wie Beiträge zu Baufonds etc.
8) Wahl des Vorsitzenden
9) Wahl des Schatzmeisters (bei Wahlen in geraden Jahren)
10) Wahl der Vorstandsmitglieder
11) Wahl des Rechnungsprüfers
12) Bei Bedarf

Der Punkt der Generalversammlung 6 und 7 können vom zu behandelnden Leiter gemeinsam gewählt werden.

STCK. 4
 Mitglieder können der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge einreichen.
Diese Vorschläge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und zusammen mit den Vorschlägen des Vorstandes spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung im Büro des Clubs zur Prüfung vorgelegt werden.

STCK. 5
 Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in § 14 genannten Fälle. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern erfolgt eine schriftliche Abstimmung.
Alle aktiven Mitglieder, die nicht im Rückstand sind und nach dänischem Recht volljährig sind, haben jeweils eine Stimme.
Das Stimmrecht kann aufgrund einer schriftlichen Vollmacht eines stimmberechtigten Mitglieds ausgeübt werden, da jedes Mitglied das Stimmrecht nur aufgrund einer Vollmacht ausüben kann.

STCK. 6
 Im Anschluss an die Vorstandssitzung bzw. die Mitgliederversammlung findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt
Beschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Antrag muss die Anträge enthalten, die in der außerordentlichen Hauptversammlung behandelt werden sollen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche, spätestens jedoch 3 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand.

STCK. 7 Im Verhandlungsprotokoll des Vereins ist ein kurzer Bericht über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die getroffenen Entscheidungen, festzuhalten und vom Dirigenten und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

STCK. 1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens 5, höchstens 8 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, sodass mindestens die Hälfte in geraden Jahren und der Rest in ungeraden Jahren gewählt wird. Der Vorsitzende steht jedes Jahr zur Wahl.

Eine Wiederwahl kann stattfinden.

STCK. 2 Tritt im Laufe des Jahres eine Vakanz unter Vorstandsmitgliedern auf, wählt der Vorstand, soweit er dies für erforderlich hält, ein Mitglied für die Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Im Falle des Rücktritts des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters wird eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Thema auf der Tagesordnung einberufen.

STCK. 3 Zur Wahl in den Vorstand sind aktive Mitglieder berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wahlberechtigt sind.

STCK. 4 Die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder sind während der Wahlperiode frei.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes

STCK. 1 Der Vorstand konstituiert sich mit einem stellvertretenden Vorsitzenden und legt seine eigene Tagesordnung fest.

STCK. 2 Der Vorstand ist entscheidungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

STCK. 3 Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

STCK. 4 Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

§ 11 Rechte des Vorstandes

STCK. 1 Der Vorstand hat die laufende Leitung des Vereins inne und trifft verbindliche Entscheidungen in den Angelegenheiten des Vereins, einschließlich aller ein Darlehen aufnehmen.

STCK. 2 Der Club wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

STCK. 3 Der Vorstand kann bezahltes Personal einstellen und Sondervollmachten erteilen.

STCK. 4 Die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung des Bahnbaus, der Kauf, Verkauf oder die Beleihung von Immobilien bedarf der Zustimmung einer Hauptversammlung.

STCK. 5 Für die vom Vorstand im Namen des Vereins eingegangenen Verpflichtungen haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 12 Einsetzung des Ausschusses

STCK. 1 Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Kompetenzen festlegen sowie Leitlinien für die Arbeit des Ausschusses vorgeben.

Der Vorstand muss in jedem Ausschuss durch mindestens einen Vertreter vertreten sein.

§ 13 Das Geschäftsjahr des Vereins

STCK. 1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Buchführung des Vereins muss von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft werden.

§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Bau einer neuen Rennstrecke, Kauf und Verkauf von Immobilien

STCK. 1 Bestimmungen zu Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins, zum Bau einer komplett neuen Rennstrecke sowie zum Kauf und Verkauf von Immobilien können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zur Annahme ist es erforderlich, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist und der Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst wird.

STCK. 2 Ist die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung nicht vertreten, wird der Antrag aber dennoch mit 2/3 der abgegebenen Stimmen angenommen, so beruft der Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen eine neue Generalversammlung ein, die frühestens abgehalten wird 8 Tage und spätestens 30 Tage nach der ersten Hauptversammlung.

In dieser Mitgliederversammlung kann der Antrag unabhängig von der Teilnehmerzahl mit 2/3 der abgegebenen Stimmen angenommen werden. Für die Erteilung einer Vollmacht gilt die Regelung des § 8 Abs. 1. 5.

STCK. 3 Im Falle einer Vereinsauflösung muss das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verpflichtungen an die Jugendarbeit der Gemeinde Brøndby gehen.

So beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung am 13. Oktober 2021

Finn Ulbæk Andersen (Vorsitzender) Kai Dinesen (Dirigent)

Hier finden Sie einen Link zur Vereinssatzung: